916.812
THVOPAC
CH-BE
Art. 18 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) - Ausschüsse, Beizug von Expertinnen und Experten
Kantonale Kommissionen - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 18 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) · Ausschüsse, Beizug von Expertinnen und Experten
1. Die Kommissionen können Fachausschüssen, einzelnen Kommissionsmitgliedern oder ihrem Sekretariat die Vorbereitung von Geschäften übertragen.
2. Sie können zu ihren Sitzungen Expertinnen und Experten beiziehen oder diesen mit Zustimmung des Amtes für Veterinärwesen Gutachteraufträge erteilen.