916.812
THVOPAC
CH-BE
Art. 17 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) - Sitzungen
Kantonale Kommissionen - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 17 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) · Sitzungen
1. Die Kommissionen werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten zu Sitzungen einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern.
2. Das Amt für Veterinärwesen kann die Kommissionen jederzeit zu Sitzungen aufbieten.