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Art. 17 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) - Sitzungen

Kantonale Kommissionen - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 17 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) · Sitzungen

1. Die Kommissionen werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten zu Sitzungen einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern.

2. Das Amt für Veterinärwesen kann die Kommissionen jederzeit zu Sitzungen aufbieten.

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