916.812
THVOPAC
CH-BE
Art. 14 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) - Wahl
Kantonale Kommissionen - Kantonale Kommission für Tierschutz
Art. 14 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) · Wahl
Die Präsidentin oder der Präsident und die Kommissionsmitglieder werden vom Regierungsrat auf Antrag der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
Die interessierten Organisationen können der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Vertreterinnen und Vertreter zur Wahl vorschlagen.
Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion gewährt dem Bernjurassischen Rat und dem Rat für französischsprachige Angelegenheiten des Verwaltungskreises Biel/Bienne das Recht, in Absprache mit der interessierten Organisation eine Kandidatin oder einen Kandidaten vorzuschlagen.