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Art. 14 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) - Wahl

Kantonale Kommissionen - Kantonale Kommission für Tierschutz
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Art. 14 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) · Wahl

Die Präsidentin oder der Präsident und die Kommissionsmitglieder werden vom Regierungsrat auf Antrag der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

Die interessierten Organisationen können der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Vertreterinnen und Vertreter zur Wahl vorschlagen.

Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion gewährt dem Bernjurassischen Rat und dem Rat für französischsprachige Angelegenheiten des Verwaltungskreises Biel/Bienne das Recht, in Absprache mit der interessierten Organisation eine Kandidatin oder einen Kandidaten vorzuschlagen.

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