916.812
THVOPAC
CH-BE
Art. 13 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) - Zusammensetzung
Kantonale Kommissionen - Kantonale Kommission für Tierschutz
Art. 13 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) · Zusammensetzung
1. Die Kommission besteht aus höchstens zwölf Mitgliedern. Diese sind Vertreterinnen und Vertreter
a von Tierschutzorganisationen (mindestens zwei),
b der bernischen Tierärzteschaft,
c kynologischer Organisationen,
d aus dem Bereich Nutztierhaltung,
e aus den Bereichen Wildtierhaltung oder Zoofachhandel,
f aus den Fachbereichen Ethologie oder Wildbiologie,
g der Gemeinden.
2. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt gehört der Kommission von Amtes wegen an. Sie oder er kann sich durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des Amtes für Veterinärwesen vertreten lassen.