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Art. 12 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) - Aufgaben

Kantonale Kommissionen - Kantonale Kommission für Tierschutz
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Art. 12 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) · Aufgaben

Die kantonale Kommission für Tierschutz berät das Amt für Veterinärwesen in grundsätzlichen Vollzugsfragen aus dem gesamten Gebiet des Tierschutzes mit Ausnahme der Tierversuche.

Sowohl das Amt für Veterinärwesen als auch einzelne Kommissionsmitglieder können solche Vollzugsfragen zur Beratung vorschlagen.

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