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Art. 11 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) - Entschädigung

Kantonale Kommissionen - Kantonale Kommission für Tierversuche
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Art. 11 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) · Entschädigung

1. Die Kommissionsmitglieder werden für ihre Sitzungsarbeit und ihre Reisekosten gemäss der Verordnung vom 2. Juli 1980 über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen entschädigt.

2. Die Verrichtungen der Kommissionsmitglieder im Rahmen ihrer Vollzugs- und Kontrollaufgaben werden nach Taxpunktwerten entschädigt.

3. Als Basis gilt ein Taxpunktwert von 1 Franken 47 Rappen. Dieser kann von der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion nach Anhörung der Kommission an die Teuerung angepasst werden.

4. Für die Verrichtungen der Kommissionsmitglieder gelten folgende Tarife

| | Verrichtung | Ausführung durch | Taxpunkte |

| --- | --- | --- | --- |

| a | Beurteilung des Schweregrades sowie Beurteilung und Empfehlung zu Tierversuchsgesuchen | Präsidentin oder Präsident und Vizepräsidentin oder Vizepräsident | 110 pro Stunde |

| b | Kontrolle der Durchführung von Tierversuchen | alle Kommissionsmitglieder | 200 pro Halbtag, 350 pro Ganztag |

| c | Kontrolle der Versuchstierhaltungen | alle Kommissionsmitglieder | 200 pro Halbtag, 350 pro Ganztag |

| d | Abklärungen zu Tierversuchsgesuchen, Korrespondenz, Berichte usw. | alle Kommissionsmitglieder | 90 pro Stunde |

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