916.812
THVOPAC
CH-BE
Art. 10 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) - Wahl
Kantonale Kommissionen - Kantonale Kommission für Tierversuche
Art. 10 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) · Wahl
1. Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die weiteren Mitglieder der Kommission werden vom Regierungsrat auf Antrag der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.