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Art. 10 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) - Wahl

Kantonale Kommissionen - Kantonale Kommission für Tierversuche
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Art. 10 Verordnung über den Tierschutz und die Hunde (THV) · Wahl

1. Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die weiteren Mitglieder der Kommission werden vom Regierungsrat auf Antrag der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

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