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916.51 KTSVOCE CH-BE

Art. 9 Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) - Personen, Behörden und Fachstellen mit besonderen tierseuchenpolizeilichen Aufgaben

Tierseuchenpolizei
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Art. 9 Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) · Personen, Behörden und Fachstellen mit besonderen tierseuchenpolizeilichen Aufgaben

1. Soweit erforderlich, kann das Amt für Veterinärwesen Personen, Behörden und Fachstellen beiziehen, die kraft besonderer Voraussetzungen Spezialaufgaben für die Tierseuchenpolizei erfüllen können.

2. Die Organe der Wildhut und der Fischereiaufsicht haben bei der Erfüllung von tierseuchenpolizeilichen Aufgaben die Eigenschaft von Beamtinnen und Beamten der gerichtlichen Polizei.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

B-3767/2019 (Art. 9 Abs. 1 Bst. a LDV)
Rabbit Farm Parallel Production Recognized
Used to determine that the production guidelines did not ensure equivalent production prohibitions to Swiss regulations due to the risk of confusion.