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916.51 KTSVOCE CH-BE

Art. 7 Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) - Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren

Tierseuchenpolizei
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Art. 7 Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) · Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren

1. Das Amt für Veterinärwesen ernennt die für einen wirksamen Vollzug erforderliche Anzahl Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren.

2. Es bestimmt die gebietsmässige Zuordnung der Gemeinden und Regionen zu den Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren.

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