916.51
KTSVOCE
CH-BE
Art. 6 Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) - Bienenkommissärinnen und Bienenkommissäre
Tierseuchenpolizei
Art. 6 Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) · Bienenkommissärinnen und Bienenkommissäre
1. Das Amt für Veterinärwesen ernennt im Einvernehmen mit den kantonalen Bienenzüchterverbänden die nötige Anzahl regionaler Bienenkommissärinnen und Bienenkommissäre. Der französischsprachige Kantonsteil bildet eine Region.
2. Die Bienenkommissärinnen und Bienenkommissäre stehen der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt sowie den Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren in ihrer Region bei der Bekämpfung der Bienenseuchen beratend und unterstützend zur Seite.