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916.51 KTSVOCE CH-BE

Art. 32 Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) - Einsprache und Beschwerde

Rechtspflege
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Art. 32 Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) · Einsprache und Beschwerde

1. Gegen Verfügungen über Tierhalterbeiträge an die Tierseuchenkasse kann Einsprache erhoben werden.

2. Verfügungen und Einspracheentscheide des Amtes für Veterinärwesen und der ihm nachgeordneten tierseuchenpolizeilichen Organe können innert 30 Tagen mit Beschwerde bei der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion angefochten werden.

3. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG).

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