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916.51 KTSVOCE CH-BE

Art. 31a Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) - Berichterstattung

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Art. 31a Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) · Berichterstattung

Das Amt für Veterinärwesen erstellt jährlich einen Bericht über die Äufnung, den Vermögensstand und die Verwendung der Mittel der Tierseuchenkasse.

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