916.51
KTSVOCE
CH-BE
Art. 31 Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) - Ausrichtung der Entschädigung
Beiträge und Entschädigungen
Art. 31 Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) · Ausrichtung der Entschädigung
Nach Eingang des Schätzungsprotokolls, der Rechnungen für die Kosten und allfälliger sonstiger Belege verfügt das Amt für Veterinärwesen die Auszahlung der Entschädigung durch die Tierseuchenkasse.
Übersteigt die Entschädigung die Finanzkompetenz des Amtes für Veterinärwesen, so stellt dieses der finanzkompetenten Behörde Antrag.