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916.51 KTSVOCE CH-BE

Art. 31 Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) - Ausrichtung der Entschädigung

Beiträge und Entschädigungen
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Art. 31 Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) · Ausrichtung der Entschädigung

Nach Eingang des Schätzungsprotokolls, der Rechnungen für die Kosten und allfälliger sonstiger Belege verfügt das Amt für Veterinärwesen die Auszahlung der Entschädigung durch die Tierseuchenkasse.

Übersteigt die Entschädigung die Finanzkompetenz des Amtes für Veterinärwesen, so stellt dieses der finanzkompetenten Behörde Antrag.

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