916.51
KTSVOCE
CH-BE
Art. 30 Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) - 3. Bei Material
Beiträge und Entschädigungen
Art. 30 Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) · 3. Bei Material
1. Vor der Vernichtung oder Beschädigung von Gegenständen, die zur Verhinderung der Verschleppung einer Seuche vernichtet oder beschädigt werden müssen, ist ein Protokoll aufzunehmen.