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916.51 KTSVOCE CH-BE

Art. 30 Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) - 3. Bei Material

Beiträge und Entschädigungen
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Art. 30 Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) · 3. Bei Material

1. Vor der Vernichtung oder Beschädigung von Gegenständen, die zur Verhinderung der Verschleppung einer Seuche vernichtet oder beschädigt werden müssen, ist ein Protokoll aufzunehmen.

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