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916.51 KTSVOCE CH-BE

Art. 3 Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) - Amtliche Tierärztinnen und Tierärzte

Tierseuchenpolizei
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Art. 3 Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) · Amtliche Tierärztinnen und Tierärzte

1. Das Amt für Veterinärwesen ernennt die für einen wirksamen Vollzug erforderliche Anzahl amtlicher Tierärztinnen und Tierärzte sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter.

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