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916.51 KTSVOCE CH-BE

Art. 28 Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) - Schätzungsverfahren 1. Im Allgemeinen

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Art. 28 Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) · Schätzungsverfahren 1. Im Allgemeinen

1. Das Amt für Veterinärwesen bezeichnet die Schätzungsexpertinnen und -experten im Einzelfall.

2. Über die Schätzungen ist nach den Weisungen des Amtes für Veterinärwesen ein Protokoll aufzunehmen.

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