916.51
KTSVOCE
CH-BE
Art. 28 Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) - Schätzungsverfahren 1. Im Allgemeinen
Beiträge und Entschädigungen
Art. 28 Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) · Schätzungsverfahren 1. Im Allgemeinen
1. Das Amt für Veterinärwesen bezeichnet die Schätzungsexpertinnen und -experten im Einzelfall.
2. Über die Schätzungen ist nach den Weisungen des Amtes für Veterinärwesen ein Protokoll aufzunehmen.