916.51
KTSVOCE
CH-BE
Art. 27 Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) - Unterlassene Impfung
Beiträge und Entschädigungen
Art. 27 Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) · Unterlassene Impfung
1. Die Entschädigung für Tierverluste wird verweigert, wenn die Tierhalterin oder der Tierhalter die vom Amt für Veterinärwesen angeordneten Impfungen unterlassen hat.