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916.51 KTSVOCE CH-BE

Art. 27 Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) - Unterlassene Impfung

Beiträge und Entschädigungen
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Art. 27 Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) · Unterlassene Impfung

1. Die Entschädigung für Tierverluste wird verweigert, wenn die Tierhalterin oder der Tierhalter die vom Amt für Veterinärwesen angeordneten Impfungen unterlassen hat.

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