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916.51 KTSVOCE CH-BE

Art. 25 Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) - Beiträge an die Tiergesundheitsdienste

Beiträge und Entschädigungen
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Art. 25 Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) · Beiträge an die Tiergesundheitsdienste

Aus der Tierseuchenkasse können Tiergesundheitsdienste, die unter der Aufsicht des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen stehen und einen Bundesbeitrag erhalten, mit einem Beitrag an die anrechenbaren Kosten unterstützt werden, der den höchstmöglichen Bundesbeitrag nicht übersteigen darf.

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