916.51
KTSVOCE
CH-BE
Art. 25 Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) - Beiträge an die Tiergesundheitsdienste
Beiträge und Entschädigungen
Art. 25 Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) · Beiträge an die Tiergesundheitsdienste
Aus der Tierseuchenkasse können Tiergesundheitsdienste, die unter der Aufsicht des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen stehen und einen Bundesbeitrag erhalten, mit einem Beitrag an die anrechenbaren Kosten unterstützt werden, der den höchstmöglichen Bundesbeitrag nicht übersteigen darf.