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916.51 KTSVOCE CH-BE

Art. 24 Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) - Leistungen an die Bekämpfungskosten

Beiträge und Entschädigungen
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Art. 24 Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) · Leistungen an die Bekämpfungskosten

1. Die Kosten der Laboruntersuchungen für Diagnose und Behandlungskontrollen zur Überwachung verseuchter oder verdächtiger Bestände gehen zulasten der Tierseuchenkasse, in der Regel jedoch nur soweit diese Massnahmen vom Amt für Veterinärwesen verfügt wurden.

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