916.51
KTSVOCE
CH-BE
Art. 24 Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) - Leistungen an die Bekämpfungskosten
Beiträge und Entschädigungen
Art. 24 Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) · Leistungen an die Bekämpfungskosten
1. Die Kosten der Laboruntersuchungen für Diagnose und Behandlungskontrollen zur Überwachung verseuchter oder verdächtiger Bestände gehen zulasten der Tierseuchenkasse, in der Regel jedoch nur soweit diese Massnahmen vom Amt für Veterinärwesen verfügt wurden.