916.51
KTSVOCE
CH-BE
Art. 23 Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) - Kantonseinlagen
Beiträge und Entschädigungen
Art. 23 Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) · Kantonseinlagen
1. Der Kanton ersetzt der Tierseuchenkasse die Ausgaben für die Bekämpfung der Zoonosen zu 100 Prozent.
2. Er ersetzt der Tierseuchenkasse die Ausgaben für die Bekämpfung der Bienenkrankheiten und die Unterstützung des Bienengesundheitsdienstes zu 100 Prozent, jedoch höchstens bis zu jährlich 500'000 Franken.