916.51
KTSVOCE
CH-BE
Art. 21b Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) - Meldepflicht und -verfahren
Beiträge und Entschädigungen
Art. 21b Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) · Meldepflicht und -verfahren
1. Tierhalterinnen und Tierhalter müssen die Tierbestände im Sinne von Artikel 21 Absätze 1 und 3 jährlich melden.
2. Die Meldung hat spätestens bis zum Erhebungsdatum gemäss den Bestimmungen der ISLV über die vom LANAT bezeichnete Internetseite auf einem gesicherten elektronischen Erfassungssystem zu erfolgen.