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916.51 KTSVOCE CH-BE

Art. 21b Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) - Meldepflicht und -verfahren

Beiträge und Entschädigungen
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Art. 21b Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) · Meldepflicht und -verfahren

1. Tierhalterinnen und Tierhalter müssen die Tierbestände im Sinne von Artikel 21 Absätze 1 und 3 jährlich melden.

2. Die Meldung hat spätestens bis zum Erhebungsdatum gemäss den Bestimmungen der ISLV über die vom LANAT bezeichnete Internetseite auf einem gesicherten elektronischen Erfassungssystem zu erfolgen.

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