916.51
KTSVOCE
CH-BE
Art. 21a Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) - Aufgabe der Tierhaltung während des Beitragsjahrs
Beiträge und Entschädigungen
Art. 21a Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) · Aufgabe der Tierhaltung während des Beitragsjahrs
1. Wird die Tierhaltung bis zum 1. Mai des Beitragsjahrs aufgegeben,
a) werden die Tierhalterbeiträge auf den im Beitragsjahr effektiv gehaltenen Tierbestand angepasst,
b) erfolgt bei landwirtschaftlichen Nutztieren die Berechnung gemäss den Bestimmungen der DZV.
2. Wird die Tierhaltung nach dem 1. Mai des Beitragsjahrs aufgegeben, werden die Tierhalterbeiträge nicht angepasst.
3. Der Mindestbeitrag gemäss Artikel 21 Absatz 4 ist in jedem Fall geschuldet.