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916.51 KTSVOCE CH-BE

Art. 20 Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) - Kosten für Bekämpfungsmassnahmen

Bekämpfungsmassnahmen
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Art. 20 Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) · Kosten für Bekämpfungsmassnahmen

Soweit die Kosten für Bekämpfungsmassnahmen vom Staat zu tragen sind, gehen sie unter Vorbehalt der Einlagen des Kantons zulasten der Tierseuchenkasse.

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