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916.51 KTSVOCE CH-BE

Art. 2 Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) - Amt für Veterinärwesen

Tierseuchenpolizei
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Art. 2 Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) · Amt für Veterinärwesen

1. Das Amt für Veterinärwesen vollzieht die Bestimmungen über die Tierseuchenbekämpfung, sofern nach der eidgenössischen oder der kantonalen Gesetzgebung nicht andere Organe als zuständig erklärt werden.

2. Es koordiniert seine Vollzugstätigkeit im Bereich der Zoonosen (Art. 1 Abs. 1 Bst. a TSG[7]) mit dem Gesundheitsamt und dem Kantonalen Laboratorium, bei Wild- und Fischseuchen mit dem Jagd- und dem Fischereiinspektorat.

3. Es koordiniert die Tätigkeit der tierseuchenpolizeilichen Organe nach den Artikeln 3 bis 8 und legt ihre Aufgabenbereiche im Rahmen des TSG und der TSV fest.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

B-3767/2019 (Art. 2 Abs. 3 LDV)
Rabbit Farm Parallel Production Recognized
Cited as the basis for the declaration obligation when the proof of origin from non-prohibited production is not established.