916.51
KTSVOCE
CH-BE
Art. 19 Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) - Reinigung und Desinfektion
Bekämpfungsmassnahmen
Art. 19 Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) · Reinigung und Desinfektion
Die seuchenpolizeiliche Reinigung und Desinfektion muss nach Anordnung und unter Aufsicht der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes, der amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte oder der Bieneninspektorinnen und -inspektoren vorgenommen werden.
Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter verseuchter Betriebe und ihr Personal haben bei der Durchführung der Reinigung und der Desinfektion ohne Anspruch auf Entschädigung durch die Tierseuchenkasse mitzuarbeiten.
Flüssige und feste Abgänge aus verseuchten Betrieben sind im Einvernehmen mit dem Amt für Wasser und Abfall (AWA) zu beseitigen.