916.51
KTSVOCE
CH-BE
Art. 18 Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) - Neu auftretende Tierseuchen
Bekämpfungsmassnahmen
Art. 18 Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) · Neu auftretende Tierseuchen
1. Tritt eine übertragbare, bösartige Krankheit auf, die nicht in der TSV[14] aufgeführt ist, so kann der Regierungsrat auf Antrag des Amtes für Veterinärwesen oder des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen die notwendigen Massnahmen anordnen und die Entschädigungen zulasten der Tierseuchenkasse festsetzen.