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916.51 KTSVOCE CH-BE

Art. 18 Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) - Neu auftretende Tierseuchen

Bekämpfungsmassnahmen
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Art. 18 Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) · Neu auftretende Tierseuchen

1. Tritt eine übertragbare, bösartige Krankheit auf, die nicht in der TSV[14] aufgeführt ist, so kann der Regierungsrat auf Antrag des Amtes für Veterinärwesen oder des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen die notwendigen Massnahmen anordnen und die Entschädigungen zulasten der Tierseuchenkasse festsetzen.

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