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916.51 KTSVOCE CH-BE

Art. 17 Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) - Verteilung der Kosten

Tierprodukte
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Art. 17 Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) · Verteilung der Kosten

1. Das Amt für Veterinärwesen auferlegt den Sammelstellen die Kosten, die dem Kanton für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten entstehen, im Verhältnis zu den jährlich der GZM Extraktionswerk AG abgelieferten Abfallmengen. Die Kosten können auf die Tierhalterinnen und Tierhalter überwälzt werden.

2. Die Gemeinden tragen im Rahmen der allgemeinen Aufwendungen für die Abfallbeseitigung die Kosten für

a den Bau, Betrieb und Unterhalt einer Gemeindesammelstelle bzw. die Beteiligung an einer Regionalsammelstelle,

b die Anschaffung der erforderlichen Transport- und Hebegeräte, Container sowie der Reinigungs- und Desinfektionsgeräte sowie

c die Entschädigung des Personals der Sammelstelle.

3. Die Tierseuchenkasse übernimmt die Kosten für Spezialtransporte verseuchter oder seuchenverdächtiger Tierkörper.

4. Betriebe, die gewerbsmässig schlachten oder Fleisch verarbeiten, übernehmen die Kosten für die Entsorgung der bei ihnen anfallenden tierischen Nebenprodukte gemäss ihren schriftlichen Vereinbarungen mit den Entsorgungsbetrieben.

5. Die Tierhalterinnen und Tierhalter bezahlen den Transport der tierischen Nebenprodukte zur Sammelstelle.

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