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916.51 KTSVOCE CH-BE

Art. 13b Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) - Datenzugriff durch Private

Verkehr mit Tieren
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Art. 13b Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) · Datenzugriff durch Private

1. Das Amt für Veterinärwesen kann zur raschen Identifizierung und Rückgabe von Findeltieren auf Gesuch hin folgende Organisationen und Personen im Sinne der TSV ermächtigen, bei der Datenbankbetreiberin anhand der Mikrochip- oder Tätowiernummer eines Hundes den amtlichen Namen (Nachnamen) und den Rufnamen (Vornamen), die Wohn- und E-Mail-Adresse sowie die Telefonnummer der Hundehalterin oder des Hundehalters abzufragen

a Tierschutzorganisationen, die dem Dachverband Berner Tierschutzorganisationen angegliedert sind,

b *** Tierheime mit Betriebsbewilligung des Amtes für Veterinärwesen,

c *** Tierärztinnen und Tierärzte mit Berufsausübungsbewilligung im Kanton.

2. Als Voraussetzungen für die Zugriffsberechtigung gelten die Eignung der gesuchstellenden Organisation oder Person sowie die Unterzeichnung einer Vertraulichkeitserklärung.

3. Das Amt für Veterinärwesen führt eine Liste mit den berechtigten Organisationen und Personen und überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die Zugriffsberechtigung noch erfüllt sind. Es veröffentlicht die Liste im Internet.

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