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916.51 KTSVOCE CH-BE

Art. 13 Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) - Kennzeichnung und Registrierung der Hunde und ihrer Halterinnen und Halter

Verkehr mit Tieren
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Art. 13 Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) · Kennzeichnung und Registrierung der Hunde und ihrer Halterinnen und Halter

1. Kennzeichnung und Registrierung der Hunde und ihrer Halterinnen und Halter richten sich nach Artikel 30 TSG und nach Artikel 16 bis 18 TSV.

2. Die Registrierungsstelle gemäss TSV ist die Wohnsitzgemeinde der Hundehalterin oder des Hundehalters.

3. Sie liefert der Datenbankbetreiberin die zu registrierenden Daten der Hundehalterin oder des Hundehalters und nimmt im Rahmen der Bestimmungen der TSV auch Mutationen vor.

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