916.51
KTSVOCE
CH-BE
Art. 10 Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) - Entschädigung der tierseuchenpolizeilichen Organe
Tierseuchenpolizei
Art. 10 Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) · Entschädigung der tierseuchenpolizeilichen Organe
1. Die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte sowie nichtamtliche Tierärztinnen und Tierärzte mit tierseuchenpolizeilichem Auftrag werden gemäss der Verordnung vom 19. Dezember 2012 über die Entschädigungsansätze für amtliche Verrichtungen im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung (ETV) entschädigt.
2. Die Entschädigungen der übrigen tierseuchenpolizeilichen Organe sind aufgrund von Weisungen des Amtes für Veterinärwesen in öffentlich-rechtlichen Arbeitsverträgen oder in Leistungsvereinbarungen festzusetzen.