916.31
CH-BE
Art. 9 Hundegesetz - Ausführen von Hunden im Rudel
Pflichten der Hundehalterinnen und Hundehalter
Art. 9 Hundegesetz · Ausführen von Hunden im Rudel
1. Pro Person dürfen nicht mehr als drei Hunde, die älter als vier Monate sind, gleichzeitig ausgeführt werden.
2. Der Regierungsrat kann durch Verordnung Ausnahmen für besonders ausgewiesene Halterinnen und Halter oder besonders ausgebildete Hunde vorsehen.