Art. 7 Hundegesetz - Leinen- und Maulkorbpflicht
Art. 7 Hundegesetz · Leinen- und Maulkorbpflicht
1. Wer einen Hund mit sich führt, muss ihn in den folgenden Fällen an der Leine halten
a) beim Fehlen anderer wirksamer Kontrollmöglichkeiten,
b) auf Schulanlagen, öffentlichen Spiel- und Sportplätzen,
c) in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen und Haltestellen,
d) beim Betreten von Weiden, auf denen sich Nutztiere aufhalten (bestossene Weiden),
e) auf Anordnung im Einzelfall.
2. Die Gemeinden überwachen die Einhaltung der Leinenpflicht nach Absatz 1 und können weitere Orte bezeichnen, an denen Hunde an der Leine zu führen sind.
3. Sie können in Einzelfällen Ausnahmen von der Leinenpflicht nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen.
4. Vorbehalten bleiben Leinenpflichten gemäss der Jagd- und Naturschutzgesetzgebung.
5. Hunde müssen einen Maulkorb tragen, wenn
a) sie bissig sind,
b) es im Einzelfall angeordnet worden ist.