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Art. 6 Hundegesetz - Kennzeichnung und Registrierung

Pflichten der Hundehalterinnen und Hundehalter
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Art. 6 Hundegesetz · Kennzeichnung und Registrierung

Wer einen Hund hält, hat diesen nach den Vorschriften der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung zu kennzeichnen und zu registrieren.

Der Regierungsrat regelt die Zugriffsmöglichkeiten auf die entsprechende Datenbank durch Verordnung.

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