916.31
CH-BE
Art. 6 Hundegesetz - Kennzeichnung und Registrierung
Pflichten der Hundehalterinnen und Hundehalter
Art. 6 Hundegesetz · Kennzeichnung und Registrierung
Wer einen Hund hält, hat diesen nach den Vorschriften der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung zu kennzeichnen und zu registrieren.
Der Regierungsrat regelt die Zugriffsmöglichkeiten auf die entsprechende Datenbank durch Verordnung.