Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
916.31 CH-BE

Art. 5 Hundegesetz - Grundsätze

Pflichten der Hundehalterinnen und Hundehalter
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 Hundegesetz · Grundsätze

1. Hunde sind so zu halten, dass sie Menschen und Tiere nicht belästigen oder gefährden.

2. Sie dürfen im öffentlichen Raum nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden und sind jederzeit wirksam unter Kontrolle zu halten.

3. Herdenschutzhunde dürfen bei ihren Einsätzen zum Schutz der Herde unbeaufsichtigt gelassen werden. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

4. Vorbehalten bleiben die Vorschriften der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung über die artgerechte Hundehaltung sowie Einsätze von Diensthunden als Zwangsmittel der Kantonspolizei.

← Art. 4 Hundegesetz Zweck und Gegenstand Art. 6 Hundegesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →