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CH-BE
Art. 5 Hundegesetz - Grundsätze
Pflichten der Hundehalterinnen und Hundehalter
Art. 5 Hundegesetz · Grundsätze
1. Hunde sind so zu halten, dass sie Menschen und Tiere nicht belästigen oder gefährden.
2. Sie dürfen im öffentlichen Raum nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden und sind jederzeit wirksam unter Kontrolle zu halten.
3. Herdenschutzhunde dürfen bei ihren Einsätzen zum Schutz der Herde unbeaufsichtigt gelassen werden. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
4. Vorbehalten bleiben die Vorschriften der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung über die artgerechte Hundehaltung sowie Einsätze von Diensthunden als Zwangsmittel der Kantonspolizei.