Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
916.31 CH-BE

Art. 4 Hundegesetz

Allgemeine Prävention gegen Konflikte mit Hunden
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Art. 4 Hundegesetz

1. Der Kanton kann den sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden mit geeigneten Massnahmen fördern.

2. Er kann dazu insbesondere Kampagnen und andere Massnahmen der Öffentlichkeitsarbeit durchführen oder diejenige anderer öffentlicher oder privater Organisationen mittragen.

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