916.31
CH-BE
Art. 4 Hundegesetz
Allgemeine Prävention gegen Konflikte mit Hunden
Art. 4 Hundegesetz
1. Der Kanton kann den sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden mit geeigneten Massnahmen fördern.
2. Er kann dazu insbesondere Kampagnen und andere Massnahmen der Öffentlichkeitsarbeit durchführen oder diejenige anderer öffentlicher oder privater Organisationen mittragen.