916.31
CH-BE
Art. 3 Hundegesetz - Datenbekanntgabe
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Hundegesetz · Datenbekanntgabe
1. Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten kantonalen und kommunalen Behörden geben einander unaufgefordert Massnahmen und Feststellungen, die auf einen allfälligen Handlungsbedarf im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 schliessen lassen, sowie die Personalien der Halterinnen und Halter der betroffenen Hunde bekannt.
2. Die Gerichte teilen der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion unaufgefordert alle Urteile mit, welche verhaltensauffällige Hunde betreffen.