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916.31 CH-BE

Art. 3 Hundegesetz - Datenbekanntgabe

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Hundegesetz · Datenbekanntgabe

1. Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten kantonalen und kommunalen Behörden geben einander unaufgefordert Massnahmen und Feststellungen, die auf einen allfälligen Handlungsbedarf im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 schliessen lassen, sowie die Personalien der Halterinnen und Halter der betroffenen Hunde bekannt.

2. Die Gerichte teilen der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion unaufgefordert alle Urteile mit, welche verhaltensauffällige Hunde betreffen.

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