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Art. 2 Hundegesetz - Zuständigkeiten

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Hundegesetz · Zuständigkeiten

1. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion vollzieht dieses Gesetz, sofern durch die eidgenössische oder kantonale Gesetzgebung nicht andere Stellen als zuständig erklärt werden.

2. Die Gemeinden erfüllen die ihnen durch dieses Gesetz und seine Ausführungserlasse zugewiesenen Aufgaben und nehmen im Zusammenhang mit Hunden ihre gemeindepolizeilichen Pflichten wahr.

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