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Art. 16 Hundegesetz - 2. Hinterziehung von Hundetaxen

Rechtspflege und Strafbestimmungen
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Art. 16 Hundegesetz · 2. Hinterziehung von Hundetaxen

1. Mit Busse bis 5000 Franken wird bestraft, wer als taxpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt oder zu bewirken versucht, dass die Erhebung der Hundetaxe zu Unrecht unterbleibt oder die Hundetaxe unrechtmässig rückerstattet oder ungerechtfertigt erlassen wird.

2. Die Gemeinden setzen die Busse nach Absatz 1 fest. Diese fällt ihnen zu.

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