916.31
CH-BE
Art. 14 Hundegesetz - Rechtspflege
Rechtspflege und Strafbestimmungen
Art. 14 Hundegesetz · Rechtspflege
1. Gegen Verfügungen der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion nach diesem Gesetz kann bei der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Beschwerde geführt werden.
2. Für die Veranlagung der Hundetaxe gelten die Vorschriften der Steuergesetzgebung über die fakultativen Gemeindesteuern.
3. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG).