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Art. 12 Hundegesetz - Massnahmen

Einschränkungen der Hundehaltung im Einzelfall
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Art. 12 Hundegesetz · Massnahmen

1. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion ordnet die erforderlichen Einschränkungen der Hundehaltung im Einzelfall an, wenn

a ein Hund Menschen oder Tiere verletzt hat,

b ein Hund übermässiges Aggressionsverhalten oder andere Verhaltensauffälligkeiten zeigt,

c die Halterin oder der Halter nicht genügende Gewähr für eine sichere und verantwortungsbewusste Hundehaltung bietet.

2. Sie ordnet insbesondere folgende Massnahmen an

a Verhaltensüberprüfung des Hundes durch Sachverständige,

b Verpflichtung der Halterin oder des Halters zum Besuch von Ausbildungskursen mit oder ohne Hund,

c Verpflichtung der Halterin oder des Halters zum Besuch einer Verhaltenstherapie mit dem Hund,

d Verbot, einen Hund zum Schutzdienst auszubilden oder dafür einzusetzen,

e Verpflichtung der Halterin oder des Halters, den Hund auf öffentlichem Grund an der Leine zu führen oder ihm einen Maulkorb anzulegen oder beides zu tun,

f namentliche Bezeichnung der Personen, die den Hund ausführen dürfen,

g Verpflichtung der Halterin oder des Halters, bauliche oder andere Vorkehrungen zu treffen, die verhindern, dass sich der Hund vom privaten Grund entfernen kann,

h vorübergehende Platzierung des Hundes zur Beobachtung in einem Tierheim oder in einer andern geeigneten Tierhaltung,

i Beschlagnahme des Hundes,

k befristetes oder unbefristetes Verbot des Haltens von Hunden im Allgemeinen oder von Hunden bestimmter Rassentypen oder Grössen,

l Zuchtverbot oder Auflagen für die Zucht,

m Sterilisation oder Kastration des Hundes,

n Tötung des Hundes.

3. Vorbehalten bleiben Massnahmen der Gemeinden gestützt auf die Polizeigesetzgebung.

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