Art. 12 Hundegesetz - Massnahmen
Art. 12 Hundegesetz · Massnahmen
1. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion ordnet die erforderlichen Einschränkungen der Hundehaltung im Einzelfall an, wenn
a ein Hund Menschen oder Tiere verletzt hat,
b ein Hund übermässiges Aggressionsverhalten oder andere Verhaltensauffälligkeiten zeigt,
c die Halterin oder der Halter nicht genügende Gewähr für eine sichere und verantwortungsbewusste Hundehaltung bietet.
2. Sie ordnet insbesondere folgende Massnahmen an
a Verhaltensüberprüfung des Hundes durch Sachverständige,
b Verpflichtung der Halterin oder des Halters zum Besuch von Ausbildungskursen mit oder ohne Hund,
c Verpflichtung der Halterin oder des Halters zum Besuch einer Verhaltenstherapie mit dem Hund,
d Verbot, einen Hund zum Schutzdienst auszubilden oder dafür einzusetzen,
e Verpflichtung der Halterin oder des Halters, den Hund auf öffentlichem Grund an der Leine zu führen oder ihm einen Maulkorb anzulegen oder beides zu tun,
f namentliche Bezeichnung der Personen, die den Hund ausführen dürfen,
g Verpflichtung der Halterin oder des Halters, bauliche oder andere Vorkehrungen zu treffen, die verhindern, dass sich der Hund vom privaten Grund entfernen kann,
h vorübergehende Platzierung des Hundes zur Beobachtung in einem Tierheim oder in einer andern geeigneten Tierhaltung,
i Beschlagnahme des Hundes,
k befristetes oder unbefristetes Verbot des Haltens von Hunden im Allgemeinen oder von Hunden bestimmter Rassentypen oder Grössen,
l Zuchtverbot oder Auflagen für die Zucht,
m Sterilisation oder Kastration des Hundes,
n Tötung des Hundes.
3. Vorbehalten bleiben Massnahmen der Gemeinden gestützt auf die Polizeigesetzgebung.