916.31
CH-BE
Art. 11 Hundegesetz - Haftpflichtversicherung
Pflichten der Hundehalterinnen und Hundehalter
Art. 11 Hundegesetz · Haftpflichtversicherung
1. Die Halterin oder der Halter muss über eine Haftpflichtversicherung verfügen, welche die Risiken der Hundehaltung abdeckt.
2. Der Regierungsrat bestimmt die Deckungssumme durch Verordnung.
3. Die Versicherungspolice ist auf Verlangen den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten kantonalen und kommunalen Behörden vorzuweisen.