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916.31 CH-BE

Art. 1 Hundegesetz - Zweck und Gegenstand

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Hundegesetz · Zweck und Gegenstand

1. Dieses Gesetz bezweckt den sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden.

2. Es regelt

a die Zuständigkeiten und die Datenbekanntgabe im Hundewesen,

b die allgemeine Prävention gegen Konflikte mit Hunden,

c die Pflichten der Hundehalterinnen und Hundehalter,

d die Massnahmen zur Einschränkung der Hundehaltung im Einzelfall,

e die Hundetaxe.

Zweck und Gegenstand Art. 2 Hundegesetz →

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