916.141.111
REBVOVIT
CH-BE
Art. 7 Rebbauverordnung (RebV) - Beschlüsse der Berufsorganisationen
Art. 7 Rebbauverordnung (RebV) · Beschlüsse der Berufsorganisationen
1. Die Berufsorganisationen teilen ihre Beschlüsse rechtsetzenden Inhalts innert zehn Tagen seit Beschlussfassung dem LANAT mit.
2. Das LANAT ist für die Bekanntmachung durch direkte Information der Betroffenen oder durch Veröffentlichung in den amtlichen Publikationsorganen der Gemeinden sowie für die amtliche Veröffentlichung in der Bernischen Amtlichen Gesetzessammlung besorgt.
3. In Fällen zeitlicher Dringlichkeit darf das Inkrafttreten der Beschlüsse mit Zustimmung des LANAT auf den Zeitpunkt der Information der Betroffenen festgesetzt werden.