916.141.111
REBVOVIT
CH-BE
Art. 5 Rebbauverordnung (RebV) - Abgeltungen
Art. 5 Rebbauverordnung (RebV) · Abgeltungen
1. Das Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT) entrichtet den Berufsorganisationen jährlich eine pauschale Abgeltung, welche den Betrag der jährlichen Aufwendungen deckt, der diesen im Durchschnitt mehrerer Jahre aus der Besorgung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben entsteht.