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Art. 8 Gesetz über den Rebbau (RebG) - Flächeninventar

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 8 Gesetz über den Rebbau (RebG) · Flächeninventar

1. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion führt ein Inventar der rebbestockten Flächen.

2. Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter sind verpflichtet, die notwendigen Angaben zu liefern, insbesondere auch über Änderungen der Sorten und des Ausmasses der bewirtschafteten Fläche.

3. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion ist berechtigt, bei den Grundbuchämtern Auskünfte über die Eigentumsverhältnisse innerhalb der Rebbauzone einzuholen und die Grundstücksdaten der zuständigen Stelle der Finanzdirektion zu verwenden.

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