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Art. 7 Gesetz über den Rebbau (RebG) - Anpflanzungs- und Bewirtschaftungspflicht

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7 Gesetz über den Rebbau (RebG) · Anpflanzungs- und Bewirtschaftungspflicht

1. Die innerhalb der Rebbauzone gelegenen Grundstücke müssen bepflanzt und bewirtschaftet werden.

2. Die Gemeinden können bei Missachtung dieser Pflicht nach vorgängiger Mahnung gegenüber der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder, falls ein Pachtvertrag besteht, gegenüber der Pächterin oder dem Pächter die kostenfällige Ersatzvornahme verfügen.

3. Sie können diese Pflicht ganz oder für zusammenhängende Teile der Rebbauzone durch Reglement aufheben sowie einzelfallweise Ausnahmen verfügen.

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