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Art. 6 Gesetz über den Rebbau (RebG) - Kantonales Rebsorten Richtsortiment

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 Gesetz über den Rebbau (RebG) · Kantonales Rebsorten Richtsortiment

1. Soweit das Bundesrecht die Kantone zum Erlass eines Rebsorten-Richtsortimentes (Sortenverzeichnis) verpflichtet, gilt das eidgenössische Richtsortiment.

2. Die Berufsorganisationen können in diesem Fall

a) im Einvernehmen mit den zuständigen Forschungsanstalten weitere Sorten und Veredelungsunterlagen ins Sortenverzeichnis aufnehmen,

b) das erweiterte Sortenverzeichnis im gegenseitigen Einvernehmen für sämtliche Produktionsregionen gültig erklären und

c) zu Versuchszwecken durch Verfügung die Pflanzung von Rebsorten oder Veredelungsunterlagen bewilligen, die nicht im Sortenverzeichnis enthalten sind.

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