Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
916.141.1 REBGLVITLegVit CH-BE

Art. 5 Gesetz über den Rebbau (RebG) - Beratung

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 Gesetz über den Rebbau (RebG) · Beratung

1. Der Kanton unterhält einen Beratungsdienst für Rebbau.

2. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann für die Erfüllung der Beratungsaufgaben Dritte beiziehen.

3. Leistungsauftrag und Höhe der Abgeltungen an beigezogene Dritte werden vertraglich festgelegt.

← Art. 4 Gesetz über den Rebbau (RebG) Produktionsregionen Art. 6 Gesetz über den Rebbau (RebG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →