916.141.1
REBGLVITLegVit
CH-BE
Art. 5 Gesetz über den Rebbau (RebG) - Beratung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Gesetz über den Rebbau (RebG) · Beratung
1. Der Kanton unterhält einen Beratungsdienst für Rebbau.
2. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann für die Erfüllung der Beratungsaufgaben Dritte beiziehen.
3. Leistungsauftrag und Höhe der Abgeltungen an beigezogene Dritte werden vertraglich festgelegt.