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Art. 4 Gesetz über den Rebbau (RebG) - Kontrollierte Ursprungsbezeichnung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Gesetz über den Rebbau (RebG) · Kontrollierte Ursprungsbezeichnung

1. Die Berufsorganisationen können durch Reglement Vorschriften über die kontrollierten Ursprungsbezeichnungen und deren Anwendung erlassen.

2. Die Genehmigung der zuständigen Bundesbehörde bleibt vorbehalten.

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