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Art. 30 Gesetz über den Rebbau (RebG) - Bisherige Regelung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 30 Gesetz über den Rebbau (RebG) · Bisherige Regelung

Bis zum Erlass eines Reglementes über die kontrollierten Ursprungsbezeichnungen durch die Berufsorganisationen gilt die bisherige Regelung.

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